Präambel

„Feldenkrais Berlin“ ist ein Netzwerk von Feldenkrais-LehrerInnen in Berlin-Branden­burg, die ihre Ausbildung von international akkreditierten Trainern entsprechend der Regularien der „International Feldenkrais Federation“ (IFF) erhalten haben und deren Qualifikation auf einem intensiven, mehrjährigen Aus- und Fortbildungsprozess beruht.
Um die Feldenkrais-Methode zu unterstützen, sie einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und gleichzeitig ihre Qualitäts­standards zu sichern, geben wir uns folgende Satzung.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Feldenkrais Berlin“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(Feldenkrais Berlin e.V. fördert das öffentliche Gesundheitswesen und die Gesund­heits­pflege. Weiterhin fördert er die Erziehung und Volksbildung.

Der Zweck wird erreicht durch:

  • Durchführung von Informationsveranstaltungen über die Feldenkrais-Methode in Berlin- Brandenburg – Die Herstellung und Ver­breitung von Informationsmaterial über die Feldenkrais-Methode
  • Wahrung und Verbesserung des Qualitätsstandards der Mitglieder durch fördern­de Maßnahmen: Fortbildungen, Seminare, Vorträge u.a.
  • Betrieb und Unterhalt einer gemeinsamen Internetseite zur allgemeinen Information über die Feldenkrais-Methode und qualitätsgesicherte Angebote in der Region
  • Die Unterstützung gleichwertiger und gemeinnütziger Körper­schaften

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ­verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können Berliner und Brandenburger Feldenkrais-LehrerInnen sein, die ein vom Euro­­pean Training Accreditation Board (EuroTAB), vom North American Training Accreditation Board (NATAB) oder vom Australian Training Accreditation Board (AUSTAB) oder von der Felden­krais-Foundation akkreditiertes Training abgeschlossen haben sowie natürliche Personen die eine Aus­bildung nach anderen Richtlinien bei den international anerkannten Trainern Mia Segal oder Yochanan Rywerant absolviert haben.

(2) Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand innerhalb von 3 Monaten formlos.

(3) Es wird eine Eintrittsgebühr erhoben.
Über die Höhe der Gebühr entscheidet die Mitglieder­ver­sammlung.
Die Mitgliedschaft beginnt erst mit dem Eingang der Zahlung der Eintrittsgebühr.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied oder seitens des Vereins ist nur zum Jahresende möglich und schriftlich bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erklären.
Das Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres trotz vorausgegangener Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat oder wenn es den Zwecken des Vereins zuwider handelt.

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis 31. Januar eines Jahres für das laufende Jahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitglieder­ver­sammlung.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederver­sammlung.

§7 Der Vorstand

1. Vorstand des Vereins, entsprechend §26 BGB, besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem/der 3. Vorsitzenden.

2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amts­peri­ode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des aus­geschiedenen Vorstandsmitgliedes.

5. Den Vorstandsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung (§3 Nr. 26a EStG) von bis zu 500,- Euro pro Person pro Jahr ­gezahlt werden.

§8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins.
In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:
a) Wahl und Entlastung des Vorstands,
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands,
c) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Eintrittsgebühr,
d) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
e) Verwendung der Vereinsmittel.
f) Erstellung einer Geschäftsordnung.

2. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es tun, wenn mindestens 20% der Mitglieder es verlangen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit­glieder. Für eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer einfachen absoluten Stimmenmehrheit der Mitglieder, die schriftlich eingeholt werden kann. Es wird in offener Abstimmung gewählt, wenn sich kein Einspruch dagegen erhebt.

4. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§9 Auflösung des Vereins

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, bestimmt sie zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein für Feldenkrais und somatisches Lernen e.V., c/o Felden­krais-Verband Deutschland e.V., Jägerwirtstraße 3, 81373 München, der es unmittelbar und ausschließlich zu ihren gemein­nützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Berlin, den 19.01.2011

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs 1 Satz 4 BGB.

Der Vorstand

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